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Ambulante Pflegefinanzierung

Pflegefinanzierung, ambulant (Restkosten)

Allgemeines und Voraussetzungen

Seit Inkraftsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 haben auch Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag das Recht, bei den Wohngemeinden Restkosten einzufordern.

Tarife für Sirnach

Die Kompetenz für die Festlegung der Tarife liegt bei der Wohngemeinde. Die Gemeinde Sirnach bezahlt den Leistungserbringern ohne kommunalen Leistungsauftrag, welche die Bedingungen für die Restkostenfinanzierung erfüllen, die gemäss VTG (Verband Thurgauer Gemeinden) festgelegten Restkosten (gem. § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung). Die Restkostenfinanzierung wird nur für Einwohner der Gemeinde Sirnach ausgerichtet:

Art der Leistung Berechnungsbasis 2024
Abklärung, Beratung und Koordination
(Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV)
Vollkosten Vorjahr
./. gemeinwirtschaftliche Leistungen
CHF 22.55 pro
Std. Pflege
Untersuchungen und Behandlung
(Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV)
Vollkosten Vorjahr
./. gemeinwirtschaftliche Leistungen
CHF 24.00 pro
Std. Pflege
Grundpflege
(Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV)
Vollkosten Vorjahr
./. gemeinwirtschaftliche Leistungen
CHF 37.65 pro
Std. Pflege

Voraussetzung für die Auszahlung von Restkostenbeiträgen an freiberufliche tätige Pflegefach-
personen ist der Nachweis einer gültigen Berufsausübungsbewilligung und den Einsatz des Bedarfsabklärungssystems RAI Homecare (Kopie der Bestätigung über den Besuch der Fachschulung für RAI-HC [nicht über den Bereich der EDV-Schulung]).

Freiberuflich tätigen Pflegefachpersonen, welche das Bedarfsabklärungssystem RAI Homecare nicht anwenden, werden keine Restkosten vergütet.


Einreichung der Restkostenrechnungen

Die privaten Spitexdienstleister können die jeweiligen Quartalsabrechnungen (falls nötig, mit den entsprechenden Zusatzunterlagen) der Abteilung Soziale Dienste, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, per Post oder Email sozialdienste@sirnach.ch zustellen.

Fristen

Rechnungen für die Restkostenfinanzierung können bis spätestens Ende des 1. Quartals des Folgejahres, d.h. bis Ende März, eingereicht werden. Zu spät eingereichte Abrechnungen können nicht mehr geltend gemacht werden.

Weitere Auskünfte

Bei Fragen wenden Sie sich an die Abteilung Soziale Dienste, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, Telefon 071 969 34 74, sozialdienste@sirnach.ch.