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Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung

Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen sind dem Gemeindesteueramt einzureichen, das darüber zu entscheiden hat.

Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längstens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen. Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden in begründeten Fällen längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt. Arbeitsüberlastung stellt keinen Fristverlängerungsgrund dar.

Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.

Treuhänder und Steuerberater, die gewerbsmässig Steuererklärungen ausfüllen, können für Ihre Mandanten ein Fristerstreckungsgesuch längstens bis zum 31. Dezember des Deklarationsjahres beantragen.

eFristverlängerung

Hier können Sie Ihre Fristverlängerung online beantragen.

Flyer eFrist


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