Ambulante Pflegefinanzierung
Pflegefinanzierung, ambulant (Restkosten)
Allgemeines und Voraussetzungen
Seit Inkraftsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 haben auch Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag das Recht, bei den Wohngemeinden Restkosten einzufordern.
Tarife für Sirnach
Die Kompetenz für die Festlegung der Tarife liegt bei der Wohngemeinde. Die Gemeinde Sirnach bezahlt den Leistungserbringern ohne kommunalen Leistungsauftrag, welche die Bedingungen für die Restkostenfinanzierung erfüllen, die gemäss VTG (Verband Thurgauer Gemeinden) festgelegten Restkosten (gem. § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung). Die Restkostenfinanzierung wird nur für Einwohner der Gemeinde Sirnach ausgerichtet:
Art der Leistung | Berechnungsbasis | 2024 |
---|---|---|
Abklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV) |
Vollkosten Vorjahr ./. gemeinwirtschaftliche Leistungen |
CHF 22.55 pro Std. Pflege |
Untersuchungen und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV) |
Vollkosten Vorjahr ./. gemeinwirtschaftliche Leistungen |
CHF 24.00 pro Std. Pflege |
Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) |
Vollkosten Vorjahr ./. gemeinwirtschaftliche Leistungen |
CHF 37.65 pro Std. Pflege |
Voraussetzung für die Auszahlung von Restkostenbeiträgen an freiberufliche tätige Pflegefach-
personen ist der Nachweis einer gültigen Berufsausübungsbewilligung und den Einsatz des Bedarfsabklärungssystems RAI Homecare (Kopie der Bestätigung über den Besuch der Fachschulung für RAI-HC [nicht über den Bereich der EDV-Schulung]).
Freiberuflich tätigen Pflegefachpersonen, welche das Bedarfsabklärungssystem RAI Homecare nicht anwenden, werden keine Restkosten vergütet.
Einreichung der Restkostenrechnungen
Die privaten Spitexdienstleister können die jeweiligen Quartalsabrechnungen (falls nötig, mit den entsprechenden Zusatzunterlagen) der Abteilung Soziale Dienste, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, per Post oder Email sozialdienste@sirnach.ch zustellen.
Fristen
Rechnungen für die Restkostenfinanzierung können bis spätestens Ende des 1. Quartals des Folgejahres, d.h. bis Ende März, eingereicht werden. Zu spät eingereichte Abrechnungen können nicht mehr geltend gemacht werden.
Weitere Auskünfte
Bei Fragen wenden Sie sich an die Abteilung Soziale Dienste, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, Telefon 071 969 34 74, sozialdienste@sirnach.ch.