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Einbürgerungen

 

Ordentliche Einbürgerung
 

Voraussetzungen
 

Wohnsitzdauer:

Insgesamt 10 Jahre in der Schweiz wohnhaft, davon
insgesamt 5 Jahre im Kanton Thurgau, davon
3 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde Sirnach

Die in der Schweiz gelebten Jahre zwischen dem vollendeten 8. Und 18. Lebensjahr werde für die Ermittlung der eidgenössischen Wohnsitzfrist doppelt gezählt, wobei der tatsächliche Aufenthalt aber mindestens 6 Jahre zu betragen hat.

Aufenthaltsstatus:

Niederlassungsbewilligung C

Sprachnachweis:

Gemäss § 6 Abs. 2 KBüG werden Deutschkenntnisse durch einen Test nachgewiesen, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind.

  • Mündliche Sprachkompetenzen: mindestens Referenzniveau B2
  • Schriftliche Sprachkompetenzen: mindestens Referenzniveau B1

Der Nachweis für die Sprachkompetenzen gilt als offenkundig erbracht, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber:

a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt
b. Während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat
c. Eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat

 

Materielle Voraussetzungen:

  • Erfolgreich in örtliche, kantonale und schweizerische Verhältnisse integriert sein.
  • Mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sein.
  • Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.
  • Geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse vorweisen.


Zusätzliche Voraussetzungen Gemeinde Sirnach:

Nebst den Voraussetzungen gemäss den bundes- und kantonsrechtlichen Vorschriften hat der Gemeinderat Sirnach festgelegt:

  • Die Gesuchstellenden haben das «Attest Grundwissen über die Schweiz» vorzulegen. Dieses Attest kann beim Gewerblichen Bildungszentrum Weinfelden, Erwachsenenbildung abgeschlossen werden. Die Kosten für den Erwerb des Attests gehen zu Lasten der Gesuchstellenden.
  • Von der Einreichung eines solchen Attests wird befreit, wer mindestens die Oberstufe, eine Berufsschule oder eine gleichwertige Ausbildung an einer schweizerischen Bildungseinrichtung besucht hat.

Integrationskriterien:

  • Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
  • Die Respektierung der Rechtsordnung.
  • Die Fähigkeit sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen.
  • Die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
  • Die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

Kosten

Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung:

Volljährige Personen CHF 100.00
Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen CHF 150.00
Minderjährige Personen, die selbständig ein Gesuch stellen CHF 50.00

Kantonsbürgerrecht:

Nach dem vollendeten 18. Altersjahr pro Person Fr. 800.00
Bis zum vollendeten 18. Altersjahr pro Person Fr. 400.00
Für Rückzug oder Abschreibung des Gesuchs vor Erteilung
der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung Fr. 300.00

Gemeindebürgerrecht:

Nach dem vollendeten 18. Altersjahr Fr. 1'200.00
Bis zum vollendeten 18. Altersjahr Fr. 600.00
Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen Fr. 1'800.00

 

Link

Bürgerrechtsgesetz Schweiz
Einbürgerungsgesetz Thurgau
Einbürgerungsverordnung Thurgau

Personen

Sachbearbeiterin Kanzlei
Jasmin Schildknecht
Tel. 071 969 34 52
E-Mail

 

Erleichterte Einbürgerung

Vom erleichterten Einbürgerungsverfahren, können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen oder Ausländer der dritten Ausländergeneration gebrauch machen. Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat – wie auch die Gemeinde – ein Beschwerderecht.

Für weitere Auskünfte können Sie sich direkt an das Staatssekretariat für Migration (SEM) wenden.

Staatssekretariat für Migration SEM
Quellenweg 6
Wabern
Tel. 058 465 11 11

 

 


Zuständige Abteilung


zu den Dienstleistungen A – Z